Embryonenschutzgesetz in Deutschland
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http://www.welt.de/wissenschaft/article1427184/Spaetes_Mutterglueck_dank_einer_anderen_Frau
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Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist ein deutsches Gesetz zur Regelung der In-vitro-Fertilisation. Das Embryonenschutzgesetz wägt Menschenwürde und Leben gegenüber Interessen der Forschung und Wissenschaft ab.
Das Gesetz regelt die Möglichkeiten der Embryonenforschung und beschränkt sie auf das vom Gesetzgeber gegenwärtig für erforderlich gehaltene Maß. Embryo im Sinne des Gesetzes ist nach § 8 bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle. Entwicklungsfähig ist eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung, wenn nicht bereits festgestellt werden kann, dass sich die Eizelle nicht über das Einzellstadium hinausentwickeln kann.
Strafvorschriften
die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§ 1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen wird, eine Befruchtung zu einem anderen Zweck als zur Schwangerschaft vorgenommen wird, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen übertragen werden, durch intratubaren Gametentransfer mehr als drei Eizellen befruchtet werden, der Embryo vor der Einnistung aus der Gebärmutter entnommen wird. Grundsätzlich darunter fällt die Verwendung des Embryos für Zwecke, die keine Schwangerschaft sein sollen (§ 2). Auch die künstliche Befruchtung einer Leihmutter oder die künstliche Übertragung eines Embryos auf eine Leihmutter sind strafbar. Für die meisten Strafvorschriften ist auch der Versuch strafbar. Nicht bestraft werden die Frau, von der Eizelle oder Embryo stammen, die Frau, auf die sie übertragen werden sowie bei Leihmutterschaft die Frau, die das Kind nach der Geburt bei sich aufnehmen will.
die künstliche Befruchtung einer Einzelle mit einer Samenzelle, die nach ihrem Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist (§ 3), es sei denn, dies dient der Vermeidung einer Muskeldystrophie oder einer ähnlich schwerwiegenden Erbkrankheit. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
die eigenmächtige Befruchtung oder Übertragung oder künstliche Befruchtung nach dem Tode (§ 4). Ohne Einwilligung ist die Befruchtung oder Übertragung nicht zulässig. Die Frau, bei der die Befruchtung vorgenommen wird, bleibt jedoch straflos.
die künstliche Veränderung der Erbinformation menschlicher Keimbahnzellen (§ 5). Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Nicht unter dieses Verbot fallen
Veränderungen von nicht zur Befruchtung bestimmten Keimzelle und
Veränderungen von nicht zur Übertragung verwandten körpereigenen Zellen sowie
unbeabsichtigte Veränderungen, die durch Impfungen, Strahlen- oder Chemotherapie eingetreten sind.
das Klonen (§ 6) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
das Vermengen von Erbinformationen verschiedener Eizellen, die zur Chimären - oder Hybridbildung führt. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Damit gehört das Embryonenschutzgesetz zum Nebenstrafrecht.
Die ethischen Grundsätze in dem zuletzt 2001 novellierten Gesetz sind mit Blick auf ihre praktischen Konsequenezen weiterhin umstritten. Angesichts des nach wie vor aufrechterhaltenen Verbots der Präimplantationsdiagnostik kritisierte beispielsweise der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft, Hubert Markl, den in Deutschland vorherrschenden "Geist erbarmungsloser Moral und zugleich des rechtlichen Zwanges auf betroffene Einzelne im Dienste vermeintlicher Gemeinschaftsinteressen". Auf dem Wege politischer Mehrheitsentscheidungen werde so das "ureigenste Menschenrecht", nämlich die "Entscheidung über die eigene Fortpflanzung" auf fragwürdige Weise reglementiert.
